Rasenmähzeiten in Niederösterreich

Gemeinden mit Anfangsbuchstaben S

Hinweis

Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

 

Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

Gemeinde

Verordnung/Empfehlung/
keine Vorgaben

Art der Tätigkeit

Zeiten

 

 

 

 

Sallingberg

keine Vorgaben

 

 

Scheiblingkirchen-Thernberg 

Empfehlung

Rasenmähen 

erlaubt: 

  • Montag bis Freitag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 14 bis 20 Uhr
  • Samstag
    • 8 bis 12 Uhr

Schönkirchen-Reyersdorf

Empfehlung

Rasenmähen

zu unterlassen:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • Mittagszeit
  • zusätzlich Samstags
    • Nachmittag
  • Sonntag
    • ganztägig

Schrems

Verordnung

Betrieb von stark lärmenden Haus- und Gartengeräten in unmittelbarer Nähe von Wohnhäusern, bzw. Rasenmähern, Häckslern, Kreis-, Band- oder Kettensägen, usw.

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 20 bis 7 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig
  

zusätzlich:

Betrieb von ferngesteuerten, mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Modellen von Fluggeräten, Schiffen und Autos außerhalb des Ortsgebietes

verboten:

  • täglich 
    • 20 bis 8 Uhr
       
SchwadorfVerordnungBetrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie Rasenmäher, Motorpumpen, Motor- und Kreissägen und ähnliche Geräte

verboten:

  • werktags
    • 20 bis 6 Uhr
  • Samstag
    • ab 18 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig
Schwarzau am SteinfeldVerordnung 

Inbetriebnahme von Rasenmähern und anderen lärmverursachenden Maschinen wie z.B. Kreissägen, Kettensägen, Häckslern, Heckenscheren udgl.

 verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag) 
    • 20 bis 6 Uhr
  • zusätzlich Samstags
    • ab 18 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig
Schwarzenbach an der PielachVerordnung

Rasenmähen 

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 
Schwechat Verordnung

Inbetriebnahme von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag) 
    • 20 bis 6 Uhr
  • zusätzlich Samstags
    • ab 15 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig
Schweiggerskeine Vorgaben

 

 

SeebensteinEmpfehlung

Rasenmähen, Holz schneiden udgl.

zu unterlassen:

während der Sommermonate Juli und August:

  • werktags (Montag bis Samstag) 
    • 12 bis 15 Uhr
    • abends
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig
SeitenstettenEmpfehlung

Verwendung und Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und sonstigen Geräten wie Rasenmähern, Ketten- und Kreissägen  

zu unterlassen:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 20 bis 6 Uhr
  • zusätzlich Samstags
    • ab 13 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 
Semmering Verordnung

Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeit 

 

verboten:

  • Montag bis Freitag
    • 13 bis 14 Uhr
    • 20 bis 8 Uhr
  • Samstag
    • ab 13 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 
Senftenberg VerordnungBetrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Haus- und Gartenpflege

verboten:

  • Montag bis Freitag
    • 12 bis 14 Uhr
    • 21 bis 6 Uhr
  • Samstag
    • 12 bis 14 Uhr
    • 17 bis 6 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 
Sieghartskirchen Verordnung

Rasenmähen 

verboten

  • Montag bis Freitag
    • 22 bis 6 Uhr
  • Samstag
    • ab 18 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 
Sierndorfkeine Vorgaben  

Sigmundsherberg

keine Vorgaben

 

 

Sitzenberg-Reidling 

Empfehlung

Rasenmähen mit lärmverursachenden Mähern

zu unterlassen:

  • Samstag
    • ab 17 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Sitzendorf an der Schmida

keine Vorgaben 

 

 

Sooß

keine Vorgaben

 

 

Spillern

Verordnung

Rasenmähen

erlaubt:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 7 bis 12 Uhr
    • 14 bis 19 Uhr

St. Andrä-Wördern

Verordnung

Arbeiten, die Lärm und Erschütterungen erzeugen, insbesondere  Rasenmähen sowie die Inbetriebnahme von geräuschvollen Maschinen und motorbetriebenen Geräten, deren Lärm als besonders störend empfunden wird, im Besonderen durch Rasenmäher

ausgenommen: Betriebe landwirtschaftlicher und gewerblicher Art, sofern die Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsanlage erfolgen

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 12 bis 13 Uhr und 19 bis 7 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

St. Bernhard-Frauenhofen 

Verordnung 

Rasenmähen

verboten:

  • Montag bis Freitag
    • 20 bis 6 Uhr
  • Samstag
    • 12 bis 14 Uhr
  • Sonntag
    • ganztägig 

St. Georgen am Ybbsfelde 

Empfehlung 

Rasenmähen 

zu unterlassen:

  • Montag bis Freitag
    • 20 bis 7 Uhr
  • Samstag
    • ab 18 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

St. Leonhard am Forst

Verordnung 

Verwendung von elektrisch- und benzinbetriebenen Rasenmähern

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

St. Leonhard am Hornerwald  

keine Vorgaben 

 

 

St. Martin

keine Vorgaben

 

 

St. Martin-Karlsbach

Verordnung

Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense u.ä.), sowie der Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, sowie lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe)

gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeit geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 22 bis 6 Uhr
  • Samstag
    • ab 17 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

St. Pantaleon-Erla

Empfehlung

Rasenmähen 

zu unterlassen:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 20 bis 6 Uhr
  • Samstag
    • ab 15 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

St. Pölten

Verordnung

Inbetriebnahme von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen, Motorsägen und ähnlichen Geräten

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 20 bis 7 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

St. Valentin

Verordnung

Betrieb von Motor- und Elektrogeräten ( z.B. Rasenmäher, Baumaschinen, Kreissägen, Kompressoren, Hochdruckreiniger usw.) in Wohngebieten

verboten:

  • Montag bis Freitag
    • 20 bis 6 Uhr
  • Samstag
    • ab 15 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

St. Veit an der Gölsen

Verordnung

Benützung von Rasenmähern, Kreissägen und von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) sowie Ausklopfen von Teppichen, Decken udgl.

verboten:

  • Montag bis Freitag
    • von Einbruch der Dunkelheit bis 6 Uhr
    • 12 bis 13 Uhr
  • Samstag
    • 12 bis 13 Uhr
    • ab 15 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Statzendorf 

keine Vorgaben 

 

 

Stössing

keine Vorgaben 

 

 

Straß im Straßertale

keine Vorgaben

 

 

Strasshof an der Nordbahn

Verordnung

Verwendung von kraftstoff- und elektromotorbetriebenen Arbeitsgeräten im Freien, mit Ausnahme von Schneefräsen

erlaubt:

  • Montag bis Freitag 
    • 7 bis 20 Uhr
  • Samstag
    • 7 bis 19 Uhr

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Stratzing 

keine Vorgaben 

 

 

 

Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion