Rasenmähzeiten in Niederösterreich
Gemeinden mit Anfangsbuchstaben G
Hinweis
Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.
Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.
Gemeinde | Verordnung/Empfehlung/ keine Vorgaben | Art der Tätigkeit | Zeiten |
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Gablitz | Verordnung | Betrieb von lärmverursachenden Maschinen wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebene Maschinen und Geräte (Benzin- und Elektromotorrasenmäher, Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsmaschinen etc.) gilt nicht für: gewerbliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Betriebe | verboten:
(bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 45 dB(A))
(bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A)) |
Gänserndorf | Verordnung | Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense uä.), Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe) gilt nicht für: Land- und fortstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben | verboten:
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Gaming | Verordnung | Rasenmähen | erlaubt:
verboten:
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Gars am Kamp | keine Vorgaben |
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Gastern | keine Vorgaben |
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Gaubitsch | keine Vorgaben |
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Gaweinstal | Verordnung | Benützung von Garten- und Arbeitsgeräten mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher) zusätzlich: Ausklopfen von Teppichen | verboten:
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Gedersdorf | keine Vorgaben | ||
Gerasdorf bei Wien | Verordnung | Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsense, Kettensäge u.ä.), Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb von Pumpen, Mischmaschinen, Tackergeräten etc.) gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerblichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden | verboten:
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Gerersdorf | keine Vorgaben |
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Gießhübl | Verordnung | Betrieb von Geräten und Maschinen mit Verbrennungsmotoren, sowie Elektromotoren mit Lärmentwicklung (wie Rasenmäher, Betonmischmaschinen, Motorsägen, Winkelschleifer u.Ä.) im Freien im gesamten Ortsgebiet gilt nicht für: Geräte zur Bearbeitung landwirtschaftlicher Grundflächen im unverbauten Gebiet | verboten:
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Glinzendorf | Empfehlung | lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten | zu unterlassen:
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Gloggnitz | Verordnung | Rasenmähen | erlaubt:
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Gmünd | Verordnung | Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten | verboten:
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Göllersdorf | keine Vorgaben |
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Golling an der Erlauf | Verordnung | Rasenmähen in Wohngebieten | verboten:
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Göpfritz an der Wild | keine Vorgaben |
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Grabern | keine Vorgaben |
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Grafenegg | keine Vorgaben |
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Gresten | Verordnung | Verwendung von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden (Benzinrasenmäher) | verboten:
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Gresten-Land | Verordnung | Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen (z.B. Benzinrasenmäher) zur Gartenpflege | verboten:
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Großdietmanns | keine Vorgaben |
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Groß-Enzersdorf | Verordnung | Verwendung von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden, die Verwendung von Kreissägen, von Maschinen sowie Arbeitsmaschinen, die störenden Lärm erzeugen, weiters die Vornahme von Arbeiten im Freien, welche eine mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Bevölkerung in dieser Zeit unzumutbare Lärmbelästigung verursachen, im gesamten Gemeindegebiet gilt nicht für: Tätigkeiten, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen und zeitgebundene land- und forstwirtschaftliche Nutzung | verboten:
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Groß Gerungs | keine Vorgaben |
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Großengersdorf | keine Vorgaben |
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Großriedenthal | keine Vorgaben |
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Großschönau | keine Vorgaben |
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Groß-Siegharts | Verordnung | Benützung von geräuschvollen Maschinen, wie z.B. von Rasenmähern, Kettensägen, Motorspritzpumpen, Kreissägen und dergleichen, die Erregung von störenden Lärm durch Geräte, sowie die Verrichtung von im Hauswesen anfallenden, ruhestörenden Arbeiten wie Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern und dergleichen in Gärten, Höfen und Wohnungen in Gebieten mit geschlossener Verbauung | verboten:
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Großweikersdorf | keine Vorgaben | ||
Gumpoldskirchen | keine Vorgaben |
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Günselsdorf | Verordnung | Betrieb von elektrisch- bzw. treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege ausgenommen: u.a. für Sportstätten der örtlichen Sportvereine, hinsichtlich der mit der üblichen Benützung typischerweise verbundenen Geräuschentwicklung | verboten:
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Guntersdorf | keine Vorgaben |
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Guntramsdorf | Verordnung | Verwendung von Rasenmähern, die von Motoren (Benzin, Elektro usw.) angetrieben werden, im verbauten Gebiet | verboten:
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Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion