Arztbesuch in der Türkei, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Montenegro und Serbien
Mit der Türkei, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Montenegro und Serbien bestehen Sozialversicherungsabkommen.
In Mazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien-Herzegowina kann die Europäische Krankenversicherungskarte verwendet werden.
Für Reisen in die Türkei sollte rechtzeitig ein Auslandsbetreuungsschein (Auslandskrankenschein) besorgt werden. Die Europäische Krankenversicherungskarte kann nicht verwendet werden. Der Auslandskrankenschein wird vor Urlaubsantritt grundsätzlich von der Dienstgeberin/dem Dienstgeber ausgestellt. Dieser muss am Urlaubsort beim dortigen Sozialversicherungsträger gegen einen dort üblichen Betreuungsschein eingetauscht werden.
Hinweis
In Serbien, Montenegro und Bosnien-Herzegowina muss die Europäische Krankenversicherungskarte jedoch vorab dem dortigen Versicherungsträger vorgelegt werden, der einen ortsüblichen Behandlungsschein ausstellt. Es kann aber auch ein Auslandskrankenschein vorgelegt werden.
Die Sachleistungen werden ausschließlich nach den geltenden Bestimmungen des Gastlandes gewährt. Sollten erforderliche Leistungen nicht durch das entsprechende Sozialversicherungsabkommen gedeckt sein, sind diese jedenfalls privat zu begleichen. In diesem Fall sollte eine möglichst detaillierte Rechnung (Diagnose sowie Art, Umfang und Datum der Behandlung) verlangt werden, die in der Folge beim zuständigen Träger zur Kostenerstattung eingereicht werden kann.
Formular
Urlaubskrankenschein für die Türkei
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz